Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”Österreichische Gesellschaft für Krankenhaushygiene (ÖGKH)“. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit primär auf ganz Österreich, darüber hinaus in zweiter Linie auf die ganze Welt. Die Bildung von Regionalgesellschaften ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Für internationale Kommunikation trägt der Verein den Namen „Austrian Society for Infection Control (ASIC)“. Die offizielle Sprache des Vereins ist Deutsch.

§ 2: Zweck
Der Verein „Österreichische Gesellschaft für Krankenhaushygiene“ (Gesellschaft) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die sich gemeinnützig der Förderung der medizinischen Forschung auf dem Gebiet der Hygiene sowie dem Schutz von Menschen gegenüber nosokomialen Infektionen in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens widmet. Der Begriff „Kranken­haushygiene“ bezieht sich nicht ausschließlich auf Krankenanstalten, sondern auch auf andere Gesundheitseinrichtungen entsprechend ihres Leistungsangebotes sowie auch auf mobile Betreuungseinrichtungen und die häusliche Obhut. Die ÖGKH wird mit der Zielsetzung gegründet, alle auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene Tätigen unabhängig von ihrer Profession und disziplinärer Konventionen in einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft zusammenzuführen, die in ihrem Fachurteil unabhängig von ökonomischen und gesellschaftlichen Einflüssen wirksam werden kann. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte Zwecke gem. § 1 (2) VerG 2002 und bezweckt:

(1) die Förderung und Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller krankenhaushygienisch tätigen Personen und Organisationen in Österreich sowie die Pflege des Kontaktes und Förderung der Zusammenarbeit von in Österreich auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene tätigen Arbeitskreisen und Hygiene-Teams.
(2) die Förderung der medizinischen Forschung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene und die Verbreitung ihrer Ergebnisse in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht.
(3) die Abhaltung wissenschaftlicher Sitzungen, Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen.
(4) die Kommunikation und Bekanntmachung wissenschaftlicher Berichte und Erkenntnisse an ihre Mitglieder, Medien und der allgemeinen Öffentlichkeit.
(5) Beratung von Patienten, Angehörigen, Interessensvertretungen und Unternehmungen, die sich mit dem Thema Kranken­haushygiene befassen oder von nosokomialen Infektionen direkt oder indirekt betroffen sind.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Gesellschaftszweck)
Der Gesellschaftszweck soll durch die in den § 3 Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen Abhaltung wissenschaftlicher Kongresse, Symposien sowie Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der gesamten Krankenhaushygiene, Erarbeitung von Stellungnahmen, Leitlinien und Richtlinien zu kranken­haus­hygienisch relevanten Fragestellungen basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, Pflege des Kontaktes mit öffentlichen Einrichtungen, Politik und Medien zwecks Information und Anregung krankenhaushygienischer Verbesserungspotentiale, Publikation krankenhaushygienischer Erkenntnisse und Förderung wissenschaftlicher Tätigkeit, Prüfung und Bescheinigung kranken­haus­hygienischer Tauglichkeit von medizinischen Hilfsmitteln. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht wer­den durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Teilnahmegebühr von Tagungsteilnehmern, Spenden oder Krankenhaushygienische Beratungstätigkeiten.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Gesellschaftstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu auf Beschluss des Vorstandes wegen besonderer Verdienste um die Gesellschaft und um die Krankenhaushygiene ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder der Gesellschaft können Personen mit abgeschlossener Hoch- und Fachschulbildung oder einer mehrjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften aufgenommen werden. Darüber hinaus können Patienten oder Angehörige von Patienten, die direkt oder indirekt von nosokomialen Infektionen betroffen waren oder sind, als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme oder die Ablehnung als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Bis zur Entstehung der Gesellschaft erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gesellschaftsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Gesellschaft wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung der Gesellschaft bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer der Gesellschaft.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, oder durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens, oder wegen Verletzung der Interessen oder des Ansehens der Gesellschaft verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (Generalversammlung) verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Gesellschaft zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen sechs Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Gesellschaftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Das Gesellschaftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner eines jeweiligen Jahres, und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.

§ 8: Vereinsorgane (Gesellschaftsorgane)
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) binnen sechs Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), auf Verlangen des/eines Rechnungsprüfer/s (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der Gesellschaft geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Schriftführer/in den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
Der Generalversammlung unterliegen folgende Aufgaben: die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Leistungen der Mitglieder; die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; die acht jährige Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Gesellschaft; die Entlastung des Vorstands und des/der Schatzmeisters/in; die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Im Falle der Statutenänderung oder Auflösung der Gesellschaft ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, ansonsten genügt die einfache Mehrheit.

§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern (natürlichen Personen), und zwar aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Schriftführer/in, dessen/deren Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Weiter gehören die Vorsitzenden der durch den Vorstand beschlossener Fachbereiche dem Vorstand an. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt acht Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wird von dem/der Präsidenten/in, bei Verhinderung von dem/der Vizepräsidenten/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 10 lit. c) und Rücktritt (§ 11 Abs. 19). Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Einrichtung eines den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; Information der Gesellschaftsmitglieder über die Gesellschaftstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; Verwaltung des Gesellschaftsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft. Der Vorstand ist berechtigt, Organisation und administrative Tätigkeiten an ein dafür geeignetes Institut oder Unternehmen gegen Entgelt zu übertragen. Die Aufgabe der Vorsitzenden der Fachbereiche ist die Förderung und Pflege von Fachbereich spezifischen Agenden sowie die Vorbereitung und Erarbeitung von Vorschlägen, Stellungnahmen oder Handlungen nach Abstimmung durch den Vorstand.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Gesellschaftsgeschäfte. Der/die Präsident/in vertritt die Gesellschaft nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des/der Schatzmeisters/in.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Gesellschaft nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von dem/der Präsidenten/in, bei Verhinderung dem/der Vizepräsidenten/in erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Gesellschaftsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In dessen/deren Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt der/die Vizepräsident/in diese Aufgaben Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. In dessen/deren Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt dessen/deren Stellvertreter/in diese Ausgaben. Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich. In dessen/deren Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt dessen/deren Stellvertreter/in diese Ausgaben. Die Vorsitzenden der Fachbereiche sind für die Förderung und Pflege von Fachbereich spezifischen Agenden zuständig. Die interne Strukturierung eines Fachbereiches obliegt dem/ der Vorsitzenden und ist durch den Vorstand zu genehmigen.

§ 14: Rechnungsprüfer/innen
Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen weder die Funktion des/der Präsident/in, des/der Vizepräsident/in, des/der Schriftführer/in, dessen/deren Stellvertreter/in, des/der Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in innehaben, deren Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Gesellschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung der Gesellschaft
Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Gesellschaftsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibendes Gesellschaftsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll dem Verein „Dachverband Down-Syndrom Österreich (DSÖ)“, Fadingerstraße 15, 5020 Salzburg, überwiesen werden.

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